{"id":2427,"date":"2021-12-03T02:20:53","date_gmt":"2021-12-03T01:20:53","guid":{"rendered":"https:\/\/lintel-gruppe.de\/cms\/?page_id=2427"},"modified":"2021-12-03T02:23:50","modified_gmt":"2021-12-03T01:23:50","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/lintel-gruppe.de\/projekte\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"2427\" class=\"elementor elementor-2427\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-0016885 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"0016885\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" 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class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsverkehr mit Unternehmen<\/strong><\/p><p><strong>1. Allgemeines<\/strong><\/p><p>a. Die nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) gelten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr des Verwenders (nachfolgend: Verwender) mit seinem Vertragspartner (nachfolgend: Vertragspartner), die als Unternehmer (\u00a7 14 BGB), juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und \u00f6ffentlich- rechtliche Sonderverm\u00f6gen t\u00e4tig werden. F\u00fcr den Verbrauchsg\u00fcterkauf bzw. Fernabsatzvertr\u00e4ge gelten gesonderte AGB.<\/p><p>b. Diese AGB gelten nicht f\u00fcr Bauleistungen mit Ausnahme der Nr. 6 lit. c. dieser AGB.<\/p><p>c. Abweichende Gesch\u00e4ftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Vertragspartners werden nur wirksam, wenn der Verwender diese ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p><p>d. Erg\u00e4nzend gelten das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).<\/p><p><strong>2. Lieferung<\/strong><\/p><p>a. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders t\u00e4tige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.<\/p><p>b. Gefahr\u00fcbergang im Rahmen von Kaufvertr\u00e4gen<\/p><p>aa. Ist Leistungs- und Erfolgsort das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders t\u00e4tige Unternehmen (Holschuld), geht die Gefahr der Besch\u00e4digung oder des zuf\u00e4lligen Untergangs der Ware mit der \u00dcbergabe an den Vertragspartner oder an den von dem Vertragspartner mit der Abholung beauftragten Dritten \u00fcber.<\/p><p>bb. Ist Leistungs- und Erfolgsort der Sitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Bringschuld), geht die Gefahr der Besch\u00e4digung oder des zuf\u00e4lligen Untergangs der Ware mit der vereinbarten Ablieferung der Ware \u00fcber.<\/p><p>cc. Ist der Leistungsort das Werk und der Erfolgsort der Wohnsitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Versende- verkauf, \u00a7 447 BGB), geht die Gefahr der Besch\u00e4digung oder des zuf\u00e4lligen Untergangs der Ware mit der \u00dcbergabe an den Spediteur, den Frachtf\u00fchrer oder der sonst zur Ausf\u00fchrung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt \u00fcber.<\/p><p>dd. Befindet sich der Vertragspartner mit der Entgegennahme der Ware in Annahmeverzug (Gl\u00e4ubigerverzug), geht die Gefahr auf ihn \u00fcber. Dies gilt nicht, wenn die Ware w\u00e4hrend des Gl\u00e4ubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Verwenders untergeht oder besch\u00e4digt wird.<\/p><p>c. Gefahrtragung im Rahmen von Werkvertr\u00e4gen<\/p><p>aa. Der Verwender tr\u00e4gt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Vertragspartner in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn \u00fcber. Dies gilt nicht, wenn die Ware w\u00e4hrend des Gl\u00e4ubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Verwenders untergeht oder besch\u00e4digt wird.<\/p><p>bb. F\u00fcr den zuf\u00e4lligen Untergang und eine zuf\u00e4llige Verschlechterung des von dem Vertragspartner gelieferten Stoffes ist der Verwender nicht verantwortlich.<\/p><p>cc. Versendet der Verwender das Werk auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erf\u00fcllungsort, so findet die f\u00fcr den Kauf geltende Vorschrift des \u00a7 447 BGB entsprechende Anwendung.<\/p><p>d. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, beh\u00e4lt sich der Verwender vor, Auftr\u00e4ge in Teillieferungen auszuf\u00fchren, soweit der Leistungszweck dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgem\u00e4\u00df abzunehmen.<\/p><p>e. F\u00fcr Anlieferungen im Rahmen einer vereinbarten Schick- oder Bringschuld werden, soweit nicht anders vereinbart, geeignete Zufahrtswege zur Abladestelle und die M\u00f6glichkeit zur unverz\u00fcglichen Entladung vorausgesetzt, andernfalls kann die Ware ins Lieferwerk zur\u00fcckgefahren werden. Hierdurch entstandene zus\u00e4tzliche Aufwendungen hat der Vertragspartner zu tragen.<\/p><p>f. Sofern eine Lieferpflicht des Verwenders besteht, ruht diese, solange ihm vom Vertragspartner f\u00fcr den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausf\u00fchrungshandlungen sowie alle f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Auftrags notwendigen oder zweckm\u00e4\u00dfigen Unterlagen nicht \u00fcbergeben bzw. Informationen erteilt wurden.<\/p><p>g. Vom Verwender nicht zu vertretende Rohstoff- oder Energiem\u00e4ngel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsst\u00f6rungen, beh\u00f6rdliche Verf\u00fcgungen sowie Liefertermin\u00fcberschreitungen des Vorlieferanten, Betriebsst\u00f6rungen, alle F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt und andere vom Verwender, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erf\u00fcllungsgehilfen nicht zu vertretende Umst\u00e4nde, die die Lieferf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen, befreien den Verwender f\u00fcr die Dauer ihres Bestehens von seiner Lieferpflicht. In diesem Falle ist der Verwender ferner \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Nr. 4 dieser AGB &#8211; zum schadensersatzfreien R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die Leistung unm\u00f6glich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des R\u00fccktritts unverz\u00fcglich \u00fcber die Nichtverf\u00fcgbarkeit zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverz\u00fcglich zu erstatten. Im Falle h\u00f6herer Gewalt kann der Vertragspartner auch ohne die zuvor genannte Einschr\u00e4nkung zur\u00fccktreten.<\/p><p>h. Der Verwender ist zum R\u00fccktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbest\u00e4tigung unerwartete und au\u00dfergew\u00f6hnliche (60% und mehr) Erh\u00f6hungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Vertragspartner zum R\u00fccktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbest\u00e4tigung unerwartete und au\u00dfergew\u00f6hnliche (60% und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.<\/p><p>i. Wenn dem Verwender die objektive Kreditunw\u00fcrdigkeit des Vertragspartners bekannt wird oder der Vertragspartner falsche Angaben \u00fcber seine Kreditw\u00fcrdigkeit gemacht hat und dadurch der Leistungsanspruch des Verwenders gef\u00e4hrdet wird, ist der Verwender \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Nr. 4 dieser AGB &#8211; zum schadensersatzfreien R\u00fccktritt berechtigt.<\/p><p><strong>3. Sachm\u00e4ngel<\/strong><\/p><p>a. Die Ware ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie bei Gefahr\u00fcbergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie sich f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Andernfalls ist die Ware frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie sich f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art \u00fcblich ist und die der K\u00e4ufer nach der Art der Sache erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verwender eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.<\/p><p>b. Der Vertragspartner hat unverz\u00fcglich zu untersuchen und zu pr\u00fcfen, ob die Ware einwandfrei und vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung gestellt ist, und etwaige sichtbare M\u00e4ngel sofort zu r\u00fcgen. Versteckte M\u00e4ngel sind unverz\u00fcglich nach deren Entdeckung zu r\u00fcgen. R\u00fcge und Geltendmachung behaupteter Anspr\u00fcche haben in jedem Fall vor einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gew\u00e4hrleistungsfrist zu erfolgen. Die Vorschrift des \u00a7 377 HGB findet unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung.<\/p><p>c. Im Falle von M\u00e4ngelr\u00fcgen darf der Vertragspartner Zahlungen in einem Umfang zur\u00fcckhalten, die in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den aufgetretenen Sachm\u00e4ngeln stehen. Der Vertragspartner ist nur zur Zur\u00fcckhaltung von Zahlungen unter Berufung auf M\u00e4ngel berechtigt, wenn eine berechtigte M\u00e4ngelr\u00fcge erhoben wird. Erfolgte die M\u00e4ngelr\u00fcge zu Unrecht, ist der Verwender berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen von dem Vertragspartner ersetzt zu verlangen.<\/p><p>d. Die gelieferte Ware kann geringf\u00fcgig von den dem Vertragspartner vor Vertragsschluss vorgelegten Mustern und Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt. Die Verwendung nat\u00fcrlicher Zusatzstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte f\u00fchren, wie z. B. geringf\u00fcgige Ausbl\u00fchungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberfl\u00e4chenrisse. Unerhebliche Abweichungen, Ver\u00e4nderungen und Toleranzen stellen \u2013 von Falschlieferungen abgesehen \u2013 keine Abweichung von der vereinbarten oder \u00fcblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN-Normen erf\u00fcllt sind.<\/p><p>e. Leistungen oder Teilleistungen, die einen Sachmangel aufweisen, der innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist auftritt und dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahren\u00fcbergangs an den Vertragspartner vorlag, hat der Verwender<\/p><p>aa. im Falle eines Kaufvertrags nach Wahl des Vertragspartners unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern;<\/p><p>bb. im Falle von Werkvertr\u00e4gen nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern.<\/p><p>Die Vorschrift des \u00a7 439 BGB findet bei Kaufvertr\u00e4gen und die Vorschriften der \u00a7\u00a7 635, 637 BGB finden bei Werkvertr\u00e4gen Anwendung.<\/p><p>f. Dem Verwender ist stets zun\u00e4chst die Gelegenheit zur Nacherf\u00fcllung zu gew\u00e4hren. Schl\u00e4gt die Nacherf\u00fcllung zum wiederholten Mal fehl, kann der Vertragspartner \u2013 unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche \u2013 vom Vertrag zur\u00fccktreten oder die Verg\u00fctung mindern. Hat sich der Verwender als unzuverl\u00e4ssig erwiesen oder ist der Vertragspartner dringend auf die Benutzung der Ware angewiesen, kann der Vertragspartner \u2013 unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche \u2013 nach dem ersten gescheiterten Nacherf\u00fcllungsversuch vom Vertrag zur\u00fccktreten oder die Verg\u00fctung mindern.<\/p><p>g. Anspr\u00fcche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erh\u00f6hen, weil die Ware nachtr\u00e4glich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspr\u00e4che seinem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p><p>h. Nur in dringenden F\u00e4llen, der Gef\u00e4hrdung der Betriebssicherheit und zur Abwendung weiterer Sch\u00e4den, wobei der Verwender sofort zu verst\u00e4ndigen ist, oder wenn der Verwender mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, kann der Vertragspartner den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von dem Verwender Ersatz der f\u00fcr die M\u00e4ngelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Die Vorschrift des \u00a7 637 BGB bleibt unber\u00fchrt.<\/p><p>i. Weitergehende Anspr\u00fcche des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn<\/p><p>aa. zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,<\/p><p>bb. der Verwender einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit der Ware \u00fcbernommen hat,<\/p><p>cc. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erf\u00fcllungsgehilfen beruht,<\/p><p>dd. eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf\u00fcllungsgehilfen zu einem Schaden f\u00fcr das Leben, den K\u00f6rper oder die Gesundheit gef\u00fchrt hat.<\/p><p>ee. Die Bestimmungen gem\u00e4\u00df Nr. 3 lit. i. dieser AGB gelten entsprechend f\u00fcr direkte Anspr\u00fcche des Vertragspartners gegen gesetzliche Vertreter oder Erf\u00fcllungsgehilfen des Verwenders.<\/p><p>j. M\u00e4ngelanspr\u00fcche bestehen nicht bei einer vom Vertragspartner zu vertretenden nat\u00fcrlichen Abnutzung oder vom Vertragspartner zu vertretende Sch\u00e4den, die nach dem Gefahren\u00fcbergang infolge fehlerhafter oder nachl\u00e4ssiger Behandlung, \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einfl\u00fcsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgem\u00e4\u00df \u00c4nderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen f\u00fcr diese und die daraus entstehenden Folgen, sofern diese nicht ausnahmsweise der Verwender zu vertreten hat, ebenfalls keine M\u00e4ngelanspr\u00fcche.<\/p><p>k. Gesetzliche R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche des Vertragspartners gegen den Verwender bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner bei einem etwaigen Weiterverkauf keine \u00fcber die gesetzlichen M\u00e4ngelanspr\u00fcche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. F\u00fcr den Umfang des R\u00fcckgriffsanspruchs gilt ferner Nr. 3 lit. i. dieser AGB entsprechend.<\/p><p>l. M\u00e4ngelanspr\u00fcche bez\u00fcglich der Kaufsache oder des Werkes verj\u00e4hren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Die l\u00e4ngeren Fristen des \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen f\u00fcr Bauwerke), \u00a7 479 Abs. 1 BGB (R\u00fcckgriffsanspruch) und \u00a7 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke) finden Anwendung.<\/p><p>m. F\u00fcr das in \u00a7 437 BGB und \u00a7 634 BGB bezeichnete R\u00fccktrittsrecht gilt \u00a7 218 BGB. Der Vertragspartner kann trotz einer Unwirksamkeit des R\u00fccktritts nach \u00a7 218 Abs. 1 BGB die Zahlung der Verg\u00fctung insoweit verweigern, als er aufgrund des R\u00fccktritts dazu berechtigt sein w\u00fcrde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verwender vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p><p>n. Auf das in \u00a7 437 BGB und \u00a7 634 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden \u00a7 218 BGB und Nr. 3 lit. d. dieser AGB entsprechende Anwendung.<\/p><p>o. Der Vertragspartner hat dem Verwender Gelegenheit zur unverz\u00fcglichen Pr\u00fcfung der Beanstandung zu geben, insbesondere die mangelhafte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p><p><strong>4. Sonstige Schadensersatzanspr\u00fcche<\/strong><\/p><p>Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz) und f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen, sowie f\u00fcr Sch\u00e4den, die auf einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<\/p><p><strong>5. Unm\u00f6glichkeit; St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/strong><\/p><p>a. Im Falle der Unm\u00f6glichkeit der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach Ma\u00dfgabe der Nr. 4 dieser AGB zu verlangen, soweit der Verwender die Unm\u00f6glichkeit zu vertreten hat. Das Recht des Vertragspartners zum R\u00fccktritt bleibt unber\u00fchrt.<\/p><p>b. Im Falle von unvorhersehbaren und vom Verwender bzw. vom Vertragspartner nicht zu vertretenden Ereignissen im Sinne der Nr. 3 lit. g, h dieser AGB, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich ver\u00e4ndern oder auf den Betriebsablauf des Verwenders erheblich einwirken, kann der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht m\u00f6glich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zur\u00fccktreten. Der Verwender ist verpflichtet, vor Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts, den Vertragspartner \u00fcber die nicht m\u00f6gliche bzw. unzumutbare Vertragsanpassung zu informieren sowie Gegenleistungen des Vertragspartners unverz\u00fcglich zu erstatten.<\/p><p><strong>6. Preise, Zahlung, F\u00e4lligkeit und Verzug<\/strong><\/p><p>a. Die Preise verstehen sich frei Baustelle zzgl. MwSt. &gt;20 to. Zone 1, ausschlie\u00dflich Aufstellung, Montage, Ausl\u00f6sung und Verpackung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.<\/p><p>b. Skonto und sonstige Nachl\u00e4sse bed\u00fcrfen einer besonderen Vereinbarung.<\/p><p>c. Hat der Verwender die Aufstellung oder Montage \u00fcbernommen und ist nichts Abweichendes vereinbart, so tr\u00e4gt der Vertragspartner neben der vereinbarten Verg\u00fctung alle \u00fcblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten f\u00fcr den Transport des Handwerkzeugs und des pers\u00f6nlichen Gep\u00e4cks sowie Ausl\u00f6sungen.<\/p><p>d. Der Verwender ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Entgegengenommene Wechsel kann der Verwender vor Verfall an den Vertragspartner zur\u00fcckgeben und bei F\u00e4lligkeit sofortige Barzahlung fordern. Der Verwender kann die Annahme von Schecks ablehnen, wenn begr\u00fcndete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erf\u00fcllungshalber.<\/p><p>e. Die Vorschrift des \u00a7 366 BGB findet Anwendung.<\/p><p>f. Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.<\/p><p>g. Im Falle eines Kaufvertrags ist der Rechnungsbetrag &#8211; soweit nichts Abweichendes vereinbart ist &#8211; nach Erhalt der Ware sofort f\u00e4llig. Im Falle des Werkvertrags gilt die Vorschrift des \u00a7 641 BGB. Der Vertragspartner kommt sp\u00e4testens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach F\u00e4lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.<\/p><p>h. Eine Geldschuld ist w\u00e4hrend des Zahlungsverzugs \u2013 unbeschadet weiterer Anspr\u00fcche &#8211; zu verzinsen. Der Zinssatz betr\u00e4gt mindestens acht Prozentpunkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei Nachweis eines h\u00f6heren Zinsschadens ist dieser zu erstatten.<\/p><p><strong>7. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsm\u00e4ngel<\/strong><\/p><p>a. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von dem Verwender erbrachte, vertragsgem\u00e4\u00df genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Anspr\u00fcche erhebt, haftet der Verwender gegen\u00fcber seinem Vertragspartner innerhalb der in Nr. 3 lit. l. dieser AGB genannten First wie folgt:<\/p><p>aa. Der Verwender hat nach seiner Wahl und auf seine Kosten f\u00fcr die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie dergestalt zu \u00e4ndern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist dies dem Verwender nur unter nicht angemessenen Bedingungen m\u00f6glich, so ist dieser \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Nr. 4 dieser AGB &#8211; zum schadensersatzfreien R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des R\u00fccktritts unverz\u00fcglich \u00fcber die Unangemessenheit der Bedingungen zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverz\u00fcglich zu erstatten.<\/p><p>bb. Die Pflicht des Verwenders zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. 4 dieser AGB.<\/p><p>cc. Der Vertragspartner hat den Verwender \u00fcber die vom Dritten geltend gemachten Anspr\u00fcche unverz\u00fcglich schriftlich zu verst\u00e4ndigen. Er ist nicht berechtigt, eine Verletzung gegen\u00fcber dem Dritten anzuerkennen. Ferner m\u00fcssen dem Verwender alle Abwehrma\u00dfnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgesichts- oder sonstigen wichtigen Gr\u00fcnden ein, so ist dieser verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.<\/p><p>b. Anspr\u00fcche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.<\/p><p>c. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten f\u00fcr die in Nr. 7 lit. aa. dieser AGB genannten Anspr\u00fcche des Vertragspartners, im \u00dcbrigen die Bestimmungen der Nr. 3 lit. d, h. dieser AGB entsprechend.<\/p><p>d. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsm\u00e4ngel gelten die Bestimmungen der Nr. 3 dieser AGB entsprechend.<\/p><p>e. Weitergehende oder andere als die in Nr. 7 dieser AGB geregelten Anspr\u00fcche des Vertragspartners gegen den Verwender und seiner Erf\u00fcllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels bestehen nicht.<\/p><p><strong>8. Sicherungsrechte<\/strong><\/p><p>a. Der Verwender beh\u00e4lt sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollst\u00e4ndigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der Verg\u00fctung und im Falle von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einl\u00f6sung vor.<\/p><p>b. \u00dcbersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die H\u00f6he unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe bzw. R\u00fcck\u00fcbertragung verpflichtet.<\/p><p>c. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei erheblicher Verletzung dieser Pflicht, ist der Verwender berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.<\/p><p>d. Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsbetrieb an seine Abnehmer weiterver\u00e4u\u00dfern bzw. f\u00fcr diese verarbeiten. Der Vertragspartner tritt im Gegenzug seine Anspr\u00fcche gegen den betreffenden Abnehmer bis zur H\u00f6he der Forderung des Verwenders gegen den Vertragspartner wegen Lieferung der betreffenden Ware ab. Die Erm\u00e4chtigung zur Weiterver\u00e4u\u00dferung und Verarbeitung entf\u00e4llt, wenn der Vertragspartner mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart. Auf Verlangen des Verwenders hat der Vertragspartner, sobald er in Verzug ger\u00e4t, die erfolgte Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verwender die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p><p>e. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware f\u00fcr den Verwender. Dem Verwender steht das Eigentum oder Miteigentum, \u00a7\u00a7 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.<\/p><p>f. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verh\u00e4ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, \u00a7 948 BGB, zu.<\/p><p>g. Die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.<\/p><p>h. Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundst\u00fcck eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundst\u00fccks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer in H\u00f6he des Einkaufswertes des verbauten Vorbehaltseigentums zur Sicherung der Forderungen des Verwenders auf diesen \u00fcber, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserkl\u00e4rung bedarf. Die Forderungen gehen zum Zeitpunkt ihres Entstehens \u00fcber.<\/p><p>i. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zur\u00fccknahme oder Pf\u00e4ndung des Liefergegenstands durch den Verwender liegt kein R\u00fccktritt vom Vertrag. Im Falle der R\u00fccknahme ist der Verwender berechtigt, die Gegenst\u00e4nde nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verf\u00fcgung bestm\u00f6glich zu verwerten. Der Verwertungserl\u00f6s wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Anspr\u00fcche des Verwenders angerechnet.<\/p><p><strong>9. Beratung<\/strong><\/p><p>a. Eine technische Beratung ist nicht Gegenstand der Kauf- bzw. Werkvertr\u00e4ge. Eine verbindliche technische Beratung bedarf eines gesonderten schriftlichen Beratungsvertrags. Eine technische Beratung entbindet den Vertragspartner nicht von der Obliegenheit einer sach- und fachgem\u00e4\u00dfen Verarbeitung der gelieferten Ware.<\/p><p>b. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschl\u00e4ge, Entw\u00fcrfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und d\u00fcrfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verf\u00fcgung gestellt haben, Dritten \u2013 auch auszugsweise \u2013 ohne unsere Zustimmung nicht zug\u00e4nglich gemacht werden.<\/p><p><strong>10. Schlussbestimmungen<\/strong><\/p><p>a. Gerichtsstand \u2013 auch f\u00fcr Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse \u2013 ist der Firmensitz des Verwenders.<\/p><p>b. Auf das Vertragsverh\u00e4ltnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrec<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsverkehr mit Unternehmen 1. Allgemeines a. Die nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) gelten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr des Verwenders (nachfolgend: Verwender) mit seinem Vertragspartner (nachfolgend: Vertragspartner), die als Unternehmer (\u00a7 14 BGB), juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und \u00f6ffentlich- rechtliche Sonderverm\u00f6gen t\u00e4tig werden. F\u00fcr den Verbrauchsg\u00fcterkauf bzw. 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